Alles, was du jetzt zum Selbstbestimmungsgesetz wissen musst

Von unserer Blogleitung Xenia, die bald das SBGG auswendig kann.

Das Selbstbestimmungsgesetz ist beschlossen und verkündet und uff, was das ein Akt und der erste Teil tritt nun zum 1. August in Kraft. In diesem Post findest du alles, was du dazu wissen musst, wie Anträge gestellt werden, wie die Anmeldung funktioniert, und worauf du sonst achten solltest.

Das Selbstbestimmungsgesetz

Das Selbstbestimmungsgesetz löst in Deutschland zwei Gesetze ab und vereinheitlicht die bestehenden Regelungen: Das ist einerseits das sogenannte Transsexuellengesetz und andererseits der Paragraph 45b im Personenstandsgesetz. Beide beinhalteten Regelungen zum Ändern von Vornamen und Geschlechtseintrag mit verschiedenen Voraussetzungen und Verfahren. Durch das Selbstbestimmungsgesetz gibt es dafür jetzt eine einheitliche Regelung. Das Selbstbestimmungsgesetz definiert auch ein komplett neues Verfahren zur Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag.

Wenn du also deinen Namen und deinen Geschlechtseintrag ändern willst, geht das so:

Schritt 1: Die Voranmeldung

Mindestens 3 und höchstens 6 Monate vor dem eigentlichen Antrag verlangt das Selbstbestimmungsgesetz eine Voranmeldung bei dem Standesamt, bei dem auch die Änderung selbst beantragt werden wird.

Diese Voranmeldungen sind ab 1. August 2024 möglich, der Rest des Gesetzes tritt erst zum November 2024 in Kraft.

Das Selbstbestimmungsgesetz ermöglicht die Anmeldung mündlich oder schriftlich. Es besteht keine Formerfordernis. Es legt auch nicht fest, welches Standesamt. Das Standesamt, wo du anmeldest, muss auch das sein, wo du erklärst. Das heißt, theoretisch reicht es aus, dem Standesamt einen Brief zu schreiben, in dem du eindeutig identifizierbar bist (zum Beispiel durch vollen Namen, Geburtsort, Geburtsdatum und aktueller Anschrift) und in dem ein Satz steht wie:

Dies ist eine Anmeldung nach §4 SBGG. Ich beabsichtige meine Vornamen und meinen Personenstand zu ändern und werde dafür einen Termin nach Ablauf der 3-Monatsfrist vereinbaren. Bitte teilen Sie mir bereits Terminvorschläge und mitzubringende Unterlagen mit.

Das sollte in der Theorie reichen. Einige Standesämter haben dafür auch Online-Formulare vorbereitet. Einige Standesämter verlangen außerdem bereits die Mitteilung des gewünschten neuen Geschlechtseintrags und des*der neuen Vornamen(s). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das aber eigentlich nicht erforderlich.

Schritt 2: Auf den Termin warten

Nach der Anmeldung bleiben also mindestens drei Monate bis zur eigentlichen Änderung. Diese Zeit lässt sich nutzen.

Standesämter brauchen für entsprechende Änderungen in der Regel einen Auszug aus dem Geburtenregister. Insofern lohnt sich eine Anfrage an das Standesamt, das die eigene Geburt im Register hat, um einen entsprechenden Abdruck zu bekommen.

Wenn du noch keine 18 Jahre alt bist verlangt das SBGG auch, dass eine Beratung stattgefunden hat. Eine entsprechende Beratung kann erfolgen durch: kinder- und jugendpsychotherapeutische Fachpersonen, jugendpsychatrische Fachpersonen und Träger der Jugendhilfe. Wenn du noch unter 14 Jahre alt bist müssen sich stattdessen deine Eltern entsprechend beraten lassen. Worüber? Das steht nicht im Gesetz.

Schritt 3: Die Erklärung

Wenn deine Voranmeldung geklappt hat, du gegebenenfalls beraten bist und niemand einen Krieg angefangen hat, kommt dein Termin auf dem Standesamt. Dieser Teil des Gesetzes ist erst ab November in Kraft. Dort erklärst du, dass dein Geschlechtseintrag geändert werden soll und bestimmst (einen) neue(n) Vornamen. Mit dem SBGG kannst du deine Vornamen nur ändern, wenn du deinen Geschlechtseintrag änderst. Das Gesetz legt fest, dass die neuen Namen dem Geschlechtseintrag entsprechen müssen, was in einem Land, in dem Männer Maria als Zweitnamen haben und Menschen aller Geschlechter Janne oder Kim oder Kieran oder Andrea heißen, aber nicht viel bedeutet.

Eine Erklärung im rechtlichen Sinne bedeutet nicht, dass du das begründen oder jemandem beibringen musst. Es bedeutet, dass du das benennst.

Das musst du persönlich machen, du kannst dich also nicht zum Beispiel von einer Anwältin vertreten lassen. Wenn du unter 18 bist, müssen deine Eltern zustimmen, wenn du unter 14 bist, erklären stellvertretend für dich deine Eltern und du musst zustimmen. Wenn die das nicht wollen, kann das Familiengericht hinzugezogen werden. Wenn das feststellt, dass deine Änderung deinem Kindeswohl nicht widerspricht, kann das Gericht an Stelle deiner Eltern zustimmen. Klingt kompliziert, heißt aber erstmal nur: Wenn deine Eltern nein sagen, ist noch nicht alles verloren.

Bisher steht hier immer “das Standesamt”. Die Frage ist: Welches ist denn überhaupt zuständig? Das ist eigentlich ganz einfach: Jedes. So halb. Außer du wohnst dauerhaft im Ausland. Aber eins nach dem anderen.

Wenn du dauerhaft im Ausland lebst, kann die Auslandsvertretung die Voranmeldung und den Antrag annehmen und weiterleiten.

Lebst du im Inland ist Regelung identisch mit dem noch gültigen §45b im Personenstandsgesetz: Zuständig für die Entgegennahme des beglaubigten Antrags ist das Standesamt, in dem dein Eintrag im Geburtenregister ist. Also das, wo du geboren wurdest.

Solange die Erklärung persönlich vor einer*einem Standesbeamt*in erfolgt und dann beglaubigt wurde, ist sie korrekt erstellt. Anschließend wird sie dann an das Standesamt mit dem jeweiligen Register übermittelt.

Standesämter möchten in der Regel zur Beglaubigung eine Abschrift des Eintrags im Geburtenregister wie oben erwähnt. Ein gültiges Ausweisdokument wird in der Regel ebenso verlangt.

In der Erfahrung mit 45b-Verfahren hat sich gezeigt, dass es hilfreich ist, die Erklärung selbst schonmal auf ein Brieflayout zu setzen. Das hilft einerseits, weil die Schreibweise sämtlicher (neuer) Namen dann nicht tiefer erklärt werden muss und andererseits kann man da noch einen zweiten Trick machen, etwa so:

Guten Tag,

hiermit erkläre ich, deadname Nachname, geboren am Geburtsdatum in Geburtsort gemäß §2 SBGG, dass mein Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu [männlich, weiblich, divers, kein Eintrag] geändert werden soll.

Dies entspricht meiner Geschlechtsidentität am besten. Ich bin mir den Folgen dieser Erklärung bewusst.

Zukünftig führe ich folgende(n) Vornamen: [neue Vornamen].

[Falls du minderjährig bist: Ich bin entsprechend der Vorschriften von §3 am Datum von Name in Beratungsort beraten worden. Ein Nachweis liegt bei.]

Ich versichere, dass der neue Geschlechtseintrag meiner Geschlechtsidentität am besten entspricht.

Falls meiner Erklärung wider Erwarten nicht entsprochen werden kann, bitte ich um schriftliche Mitteilung der Gründe inklusive einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Darüber irgendwie ein Briefkopf mit deiner Adresse und der Adresse vom Standesamt, darunter noch deine Unterschrift und das Datum. Der magische Trick ist dabei der letzte Satz vor der Grußformel. Damit stellst du sicher, dass falls dem Amt irgendwas einfallen sollte, wieso das angeblich nicht funktioniert, du das Problem aufgeschrieben bekommst, was es nachvollziehbar und plausibel macht und dir ermöglicht, dich zum Beispiel bei einer Beratungsstelle oder Anwält*in über das weitere Vorgehen zu informieren.

Beglaubigungen durch Standesbeamt*innen kosten in der Regel Gebühren. Sei darauf vorbereitet, zeitnah eine Rechnung per Post zu bekommen oder direkt im Amt zu bezahlen.

Nach der Erklärung

Wenn die Antragsstellung und die Beglaubigung geklappt hat, gibt es noch ein bisschen was zu erledigen. Aber erstmal brauchst du ein bisschen Geduld, bis alles beim Geburtsstandesamt ankommt und dort bearbeitet wurde.

Danach kann es sein, dass du verwirrende Post vom Einwohnermeldeamt bekommst, dass du laut ihren Informationen keinen gültigen Personalausweis hast und du dir dringend einen beantragen musst, weil das sonst strafbar wäre. Ist mir bei meiner Änderung passiert. Die Post vom Geburtsstandesamt mit der neuen Geburtsurkunde kam erst ein paar Tage später an. Sobald dich das Geburtsstandesamt informiert, dass sie deine Daten geändert haben, gibt es ein paar staatliche Dinge, um die du dich direkt kümmern solltest:

  • Personalausweis: Du brauchst einen neuen Ausweis, auf dem dein Name steht. Kostet die üblichen Gebühren, geht aber ziemlich unbürokratisch. Gegebenenfalls brauchst du auch einen neuen Reisepass. Da du den aber nicht besitzen musst, kann der eine Weile warten. Wie das genau geht, erfährst du beim Rathaus des Ortes, in dem du wohnst, meistens inzwischen online.
  • Wenn du einen Führerschein besitzt, musst du auch den neu ausstellen lassen. Da ist ein anderes Amt zuständig als für den Perosnalausweis, weil wir Bürokratie lieben. Auch dazu finden sich Informationen online.
  • Die Rentenversicherung freut sich ebenso über eine Mitteilung, da der Geschlechtseintrag in der Sozialversicherungsnummer codiert ist. Die bekommst du also neu zugestellt. Dein Arbeitgeber und deine Krankenversicherung freuen sich sehr, wenn du sie direkt über deine neue Sozialversicherungsnummer informierst.

Und dann kannst du nach und nach alle Dinge ändern, wo dein Name drauf steht. Krankenversicherung, Bankkonten, Mietvertrag, Vereinsmitgliedschaften, Arbeitgeber, Zeitschriftenabos, Uni, Schule, einfach alles, insofern du es noch nicht geändert hast. Wir haben da auch eine Liste, um den Überblick nicht zu verlieren.

Und dann ist es geschafft. Und niemand hat dafür deine Genitalien anschauen müssen oder dich gefragt, was du für Unterwäsche trägst. Und der ganze Spaß hat dich keine 1.000 Euro gekostet. Wieso erwähne ich das? Weil das die bisherige Rechtslage ist. Klingt albern, ist aber so.

Funktioniert das immer?

Ja. Eigentlich schon. Es gibt aber vier Konstellationen, die komplizierter sein können.

1. dein bisheriger Geschlechtseintrag ist männlich

Das Verfahren bleibt genau das selbe. Aber falls zwei Monate vor oder nach deiner Änderung ein Spannungs- oder Verteidigungsfall (also sowas wie ein Krieg) ausgerufen wird, wird deine Änderung zurückgehalten, bis der Konflikt beendet ist.

Fachverbände zweifeln daran, dass das mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wir hoffen aus allen denkbaren Gründen, dass einfach kein Krieg ist.

2. wenn du keine deutsche Staatsbürgerschaft hast

Das Verfahren ist auch hier komplett gleich. Aber falls es bis zu zwei Monate nach deinem Antrag zu einem Ereignis kommt, das dazu führt, dass du deine Aufenthaltsgenehmigung verlierst, gilt dein Antrag als nicht gestellt.

Hier gibt es ebenso Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

3. wenn das Standesamt sich für nicht zuständig erklärt

Es gibt einige Standesämter, die das SBGG dahingehend auslegen, dass nur das Standesamt, das deinen Eintrag im Geburtenregister führt, deinen Antrag entgegennehmen kann. Wenn sich das bei dir vor Ort deswegen weigert, deine Anmeldung anzunehmen, ist die einfachste Lösung vermutlich, einfach im Nachbarort anzufragen. Theoretisch könntest du auch eine schriftliche Ablehnung verlangen, Widerspruch einlagen und letztendlich klagen. Dauert aber im Zweifel recht lange und kostet Geld und Nerven. Bei über 4400 Standesämtern in Deutschland wird sich sicher eines in deiner Nähe finden, wo das auch so klappt.

4. wenn das Standesamt behauptet, deine Namen passen nicht zum Geschlechtseintrag

Das SBGG verlangt, dass die neuen Namen zum neuen Geschlechtseintrag passen müssen. Damit wäre das Standesamt im Recht, die Beglaubigung oder Durchführung deines Antrags zu verweigern, weil sie der Ansicht sind, dass deine Vornamen nicht deinem Geschlecht entsprechen. Es gibt Rechtssprechung vom Bundesverfassungsgericht bei der es um Vornamen für Neugeborene geht, die sinngemäß ausdrückt, dass solange der Name das Kindeswohl nicht gefährdet, grundsätzlich die Persönlichkeitsrechte des Kinder und der Eltern vor einem entsprechenden Regelungsbedürfnis des Staates Vorrang haben. Insofern sind wir zuversichtlich, dass es da zumindest mittelfristig nicht zu viel Stress kommt, weil die Aussicht grundrechtlich eher gut ist.

Und nun?

Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage in Deutschland. Wenn wir Zeit und Expertise finden, schreiben wir vielleicht auch mal was analoges für Liechtenstein, Österreich, die Schweiz, Luxemburg oder Belgien.

Zusätzlich entsteht gerade im Hintergrund ein Bündnis mit ausführlicheren Informationen rund um das Selbstbestimmungsgesetz, da bereits erste Standesämter sehr spezifische Regelungen für Anträge bei ihnen, die über die Vorgaben des Gesetzes rausgehen, erlassen haben. Solche Regelungen wollen wir im Blick behalten und darüber informieren.

Falls die Informationen in diesem Artikel für dich hilfreich waren, diese weitergehenden Pläne für dich gut klingen oder dir das Queer Lexikon allgemein gefällt: Unsere Arbeit wird durch Spenden ermöglicht, und wir freuen uns sehr, wenn du uns einmalig oder regelmäßig unterstützt.

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24 Antworten

  1. Anonym sagt:

    Hi, kurze Rückmeldung: Im Musterschreiben ist ein Tippfehler, da steht „geborden“ statt „geboren“, außerdem müsste bei „wider Erwarten“ das Erwarten groß geschrieben sein 🙂

  2. Anonym sagt:

    Hallo, da ist noch ein Schreibfehler:

    „Ich bin mir den Folgen dieser Erklärung bewusst.“ -> „Ich bin mir der Folgen dieser Erklärung bewusst.“

  3. Michaela Erika Schmidt sagt:

    Hallo, wenn ich nur einen männlichen Vornamen habe, kann ich dann 2 weibliche Vornamen bekommen?
    LG, Michaela

  4. Der-die-das-oder-was sagt:

    Danke, dass Ihr so eine informative Seite erstellt habt. Viele Seiten sind immer noch auf altem Stand – daher S-U-P-E-R Ihr seid Klasse!
    LG & schönen Tag

  5. Eli sagt:

    Hallo,
    wenn ich nur meinen Geschlechtseintrag zu divers ändere, nicht aber meine Namen, muss ich einen neuen Personalausweis beantragen? Darin steht ja ohnehin kein Geschlecht.

  6. Phillip sagt:

    Kurze Anmerkung:

    Ihr meint, dass das BVerfG bei der Vornamenswahl zum Geschlecht des Kindes, den Eltern zur Wahl des Namens Vorrang gibt ggü. den Staat und es daher auch für uns beim SBGG zu keinen Problemen kommen solle.

    Tatsächlich hat das BVerfG hier nur das Recht den Sorgeberechtigten (i.d.R. den Eltern) zugesprochen, da das Grundrecht der Familie im GG verankert ist. Da wir bei einer Änderung nach dem SBGG aber keine Eltern sind, gilt hier das Grundrecht der Familie nicht.

    Daher ist die Juristische Fachwelt sich unsicher, ob die Rechtssprechung des BVerfG zu diesem Punkt auch zum SBGG herangezogen werden kann.

    Ich wollte für die Interessierten LeserInnen kurz eine Erläuterung zur Einordung ergänzen. :3

    • Xenia sagt:

      Die Eltern setzen das Recht allerdings stellvertretend für das Neugeborene um. Das ist also eigentlich sein eigenes Recht am eigenen Namen. Insofern bin ich da optimistisch.

    • Tove sagt:

      So einfach ist es tatsächlich auch nicht.
      Ich möchte nicht sagen, dass die Entscheidung 1:1 easy übertragbar ist aber wenn man in BVerG 05.12.2008 – 1 BvR 576/07 reinschaut
      sieht das Gericht durchaus auch das APR Art 2 I iVm 1 I GG des Kindes verletzt (s. Rn. 11, 13)
      „Das Elternrecht ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes und damit als ein treuhänderisches Recht anzusehen.“ (Rn. 13)
      Aus diesem Grund halte ich bei Erwachsenen trotzdem eine Übertragung des Schutzniveaus ins APR alleine in diesem Fall durchaus für sehr gut vertretbar.
      Damit sollte eine verfassungkonfome Auslegung von § 2 III S. 1 „Vornamen […] die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen“ zumindest so weit sein sollte, dass bei nichtbinärem Eintrag alle plausible Vornamen und bei binärem Eintrag zumindest auch geschechtsambivalente Namen zulässig sein sollten.
      So würde ich das zumindest vertreten, bin aber nur eine random Jurastudentin.
      🙂

  7. Anonym sagt:

    Hallo, mal eine Frage.
    Wenn ich nun einen sehr männlichen Vornamen habe, kann ich den Geschlechtseintrag im Ausweis streichen lassen und trotzdem den Namen ändern? Oder ist für die Namensänderrung zwingend ein anderes Geschlecht bzw. divers auszuwählen?

    LG

  8. Heike sagt:

    Hallo, wie ist das ? Ich möchte meinen männlichen Vornamen in einen weiblichen ändern. Ebenso möchte ich auch den Geschlechtseintrag von m auf w ändern lassen. Was passiert wenn ich ins Krankenhaus muß ? Bekomme ich dort ein Zimmer für Frauen oder für Männer ? Danke im Voraus für Eure Antwort !
    Beste Grüße von Heike

    • Xenia sagt:

      Der Geschlechtseintrag laut Geburtsurkunde ist in Deutschland nicht ausschlaggebend für eine etwaige Unterbringung in einem Krankenhaus. Der, der bei deiner Versicherung hinterlegt ist auch nicht und es gibt da auch ganz allgemein keine üblichen Regelungen. Da kann zwischen Überforderung, fadenscheiniger Verweigerung der Aufnahme, irgendeinem Zimmer bis zu Einzelzimmer alles passieren.

      Liebe Grüße
      Xenia

  9. Yumi sagt:

    Der Link zur Liste/PDF funktioniert leider nicht mehr…
    Gibt es diese Liste noch irgendwo?

    Habe das Gefühl irgendetwas noch vergessen zu haben, was noch geändert werden muss xD

  10. Anonym sagt:

    Hi,
    wie ist das mit der neuen Geburtsurkunde, wird die automatisch verschickt, sobald die Änderung eingetragen wurde oder muss ich die selbst neu beantragen?

    • Xenia sagt:

      hej,
      das kommt auf das bearbeitende Standesamt an. Manche verschicken eine Bestätigung an dich, manche verschicken auch eine Bescheinigung über die Änderung, andere tatsächlich die neue Urkunde, manche auch einfach gar nichts.

      liebe Grüße
      Xenia

  11. Philipp sagt:

    Eine Verständnisfrage. Xenia schreibt:

    „Bisher steht hier immer “das Standesamt”. Die Frage ist: Welches ist denn überhaupt zuständig? Das ist eigentlich ganz einfach: Jedes. So halb. Außer du wohnst dauerhaft im Ausland.“

    Woher weiss Xenia, dass mit „das Standesamt“ alle Standesämter als zuständig gemeint sind? Woraus kann man das ableiten? Man kann es ja auch so verstehen, dass damit das Geburtsstandesamt zuständig wäre?

    • Xenia sagt:

      Das lässt sich zum Beispiel darüber begründen, wie Gesetzestexte geschrieben und demnach auch gelesen und angewendet werden.
      Im Personenstandsgesetz Paragraph 45b in der neuen Fassung (die alte 45b mit den Varianten der Geschlechtsentwicklung ersetzt), heißt es in Satz (1) „Die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag … sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden“ und erst in Satz (2) dann „Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt.“

      Während wir das im Alltag gedanklich zusammen ziehen würden, wird das im Recht nicht gemacht. Die präzisere Voraussetzung: „für die Entgegennahme … zuständig“ trifft nur für (2) zu, während in (1) nicht weiter bestimmt ist, was das für ein Standesamt sein soll. Es ist nur bestimmt, dass es von dem*der Standesbeamt*in beglaubigt werden muss.

      Die Möglichkeit, die Erklärung in einem anderen Standesamt abzugeben, dass sie dann übermittelt, bestand auch schon in der alten Fassung des 45b, der dahingehend ähnlich war. Diese Auslegung ist also auch nicht völlig neu.

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