Von Rechten und Verboten – die rechtliche Situation von queeren Jugendlichen
CN Wir reden mit zwei Anwältinnen über die Rechte von queeren Jugendlichen. Dabei wird auch das Thema elterliche Gewalt besprochen. Pass auf dich selbst auf, wenn das ein schwieriges Thema für dich ist. Am Ende des Textes haben wir Anlaufstellen gesammelt, an die du dich wenden kannst, wenn du von deinen Eltern Gewalt erlebst.
Was dürfen Eltern ihren Kindern verbieten? Ein Coming Out? Eine Transition? Eine gleichgeschlechtliche Beziehung? Das Team des Queer Lexikons bekommt dazu viele Fragen – und weil wir selbst keine rechtlichen Expert*innen sind, haben wir uns welche gesucht. Dazu haben wir Lucy Chebout (LC) und Laura Adamietz (LA) befragt.
Lucy Chebout ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Raue in Berlin in den Bereichen Familien- und Erbrecht (https://raue.com/anwalt/lucy-chebout/). Dr. Laura Adamietz ist Rechtsanwältin und Notarin sowie Mediatorin in Bremen und arbeitet in den Gebieten Familienrecht und Transgeschlechtlichkeit. (http://www.dr-adamietz.de/)
Hallo Lucy, Hallo Laura! Vielen Dank, dass ihr euch die Zeit nehmt und unsere Fragen beantwortet. Unsere erste Frage ist: Sind Gesetze vom Geschlecht des Elternteils abhängig? Also dürfen Väter etwas, was Mütter nicht dürfen oder so?
LC: Nein, so etwas gibt es nicht. Das Elternteil mit dem Sorgerecht für das Kind trifft die wesentlichen Entscheidungen für das Kind. Bei verheirateten Eltern sind das in der Regel beide Eltern gemeinsam. Ein sorgeberechtigter Vater darf nicht mehr oder weniger als eine sorgeberechtigte Mutter.
Dürfen Eltern ihren Kindern verbieten, sich mit dem Thema sexuelle und geschlechtliche Vielfalt zu beschäftigen – also im Internet dazu Informationen zu suchen, Bücher zu lesen etc.?
LC: Eltern haben das Recht und die Pflicht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das heißt, sie entscheiden, wie sie sich um ihr Kind kümmern und es erziehen wollen. Der Staat schreibt nicht vor, wie genau das auszusehen hat. Der Staat – konkret: Jugendamt und Familiengericht – greifen erst dann ein, wenn die Eltern das Wohl des Kindes konkret beeinträchtigen oder gefährden.
Je älter ein Kind wird, desto mehr soll es auch für sich selbst mitbestimmen dürfen, soweit das möglich ist und passt. Das Gesetz schreibt in § 1626 Abs. 2 BGB ausdrücklich vor:
„Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“
Nach dem Idealbild des Gesetzes sollen Eltern mit ihren Kindern zusammen die wichtigen Entscheidungen über ihre Erziehung treffen, und zwar so, dass es dem Alter und der Persönlichkeit des Kinds angemessen ist. Je älter, eigenständiger und verantwortlicher das Kind wird, desto weniger sollen Eltern dem Kind erzieherische Maßnahmen einseitig aufzwingen. Das Ideal ist, dass Eltern und Kind im Gespräch eine gemeinsame, einvernehmliche Lösung finden. Was ein Kind für sich selbst will, ist dabei gleichwertig wichtig wie das, was Eltern am besten finden.
Die Eltern müssen aber auch dafür sorgen, dass das Kind nicht sich selbst oder anderen Menschen schadet. Deshalb gibt es keine eindeutigen Antworten auf diese Fragen. Es hängt vielmehr von individuellen Faktoren wie dem Alter und der konkreten Persönlichkeit des Kindes, vom Stand seiner Entwicklung usw. ab.
Was man aber sicher sagen kann: Eltern haben kein Recht, ihrem Kind grundsätzlich zu verbieten, sich über Themen der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt zu informieren. Die Informationsangebote müssen altersgerecht sein und dürfen das Kindeswohl nicht gefährden. Insofern gibt es sicherlich Grenzen, welche Internetangebote oder Bücher für Kind passend und zugänglich sind. Bei Bedarf und vor allem bei Interesse des Kindes sollten die Eltern altersgerechte Informationsangebote auswählen und den Zugang dazu gewähren.
Dürfen Eltern über die Besuche von queeren Jugendgruppen entscheiden?
LC: Eltern dürfen ihren Kindern spätestens ab dem Jugendalter nicht mehr verbieten, eine queere Jugendgruppe o.ä. zu besuchen. Es ist Teil der elterlichen Sorge, orientiert an den Bedürfnissen des Kindes mit dem Kind gemeinsam das passende Angebot zu finden.
Und was ist, wenn die Eltern dagegen sind, dass ihr Kind eine gleichgeschlechtliche Beziehung führt?
LC: Auch hier ist das Alter des Kindes wichtig. Kinder gelten bis zum Alter von 14 Jahren als besonders schutzwürdig. Das gilt für alle Arten von Beziehungen, egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtliche. Sex zwischen einer erwachsenen Person und einer Person unter 14 Jahren ist unter Strafe verboten. Beziehungen unter gleichaltrigen Jugendlichen sind nicht gesetzlich verboten. Eltern dürfen ihren Kindern aber trotzdem verbieten, eine gleichgeschlechtliche Beziehung zu führen, wenn der*die Partner*in einen schlechten Einfluss auf das Kind hat, z.B. durch Drogenkonsum o.ä.. Die Tatsache allein, dass es sich um eine gleichgeschlechtliche Beziehung handelt, reicht dafür aber nicht aus. In diesem Fall könnte das Kind sogar bei Gericht beantragen, den*die Partner*in weiter sehen zu dürfen.
Dürfen Eltern ihren Kindern eine soziale Transition (also einen neuen Namen und/oder andere Pronomen benutzen, als ein bestimmtes Geschlecht auftreten) verbieten? Und was ist mit einem Coming Out vor anderen Menschen, z.B. in der Schule oder bei Verwandten?
LA: Ja und Nein. Als Inhaber der elterlichen Sorge können sie Regeln aufstellen und es auch bestrafen, wenn ihre Regeln gebrochen werden. Wenn jedoch ihre Regeln – oder ihre Bestrafungs-/Erziehungsmaßnahmen – zu einer Gefährdung des Kindeswohls werden, dann kann Eltern oder einem Elternteil auch das Sorgerecht entzogen werden. „Gefährdung des Kindeswohls“ bedeutet, dass dem Kind ein seelischer Schaden droht, oder dass schon einer besteht und droht schlimmer zu werden. Das Sorgerecht zu entziehen wird bei Gericht beantragt, und zwar entweder durch ein unterstützendes Elternteil oder das Jugendamt. Das Jugendamt kann möglicherweise auch helfen, zwischen dem Kind und den Eltern zu vermitteln. Wenn das Jugendamt von der Transition nicht überzeugt ist, wird es aber auch im gerichtlichen Verfahren schwierig. Also sollte man unbedingt versuchen, mit dem Jugendamt eine Gesprächsebene zu finden, in der Ängste, Sorgen und Bedürfnisse geäußert werden und die Wichtigkeit von Unterstützung deutlich wird.
LC: Ähnlich ist es auch beim Coming Out. Das Kind ist nicht davor geschützt, Eltern zu haben, die gegen ein Coming Out sind. Andererseits widerspricht es dem Wohl des Kindes, wenn Eltern ihrem Kind generell verbieten, über das eigene Empfinden zu sprechen. So ein Elternverhalten hemmt und erschwert die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit. Auch in dem Fall kann das Jugendamt oder notfalls das Familiengericht unterstützend einbezogen werden. Darüber sprechen wir aber bestimmt noch…
Genau! Welche Möglichkeiten haben denn Kinder und Jugendliche, die medizinisch transitionieren wollen (insbesondere pubertätsblockierende Mittel nehmen wollen) – vor allem dann, wenn ihre Eltern dagegen sind?
LA: Nach meiner Einschätzung benötigen Minderjährige zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung die Einwilligung aller Sorgeberechtigten, die nötigenfalls gerichtlich zu ersetzen ist. „Gerichtlich ersetzen“ bedeutet hier: Das Gericht kann das Sorgerecht der Eltern auch nur teilweise entziehen, also z.B. nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Oder es kann eine ganz bestimmte Erklärung der Eltern ersetzen, also gewissermaßen für die Eltern die Einwilligung erklären. Weil ja aber bei einer medizinischen Transition oft Folgehandlungen und/oder Behandlungsänderungen notwendig sind, wäre nur eine einzelne Erklärung/Einwilligung im Zweifel nicht ausreichend. Es würde also wieder auf ein Sorgerechtsverfahren hinauslaufen. Hier könnte für eine Gefährdung des Kindeswohls neben seelischen Schäden auch ggf. eine Gesundheitsgefährdung ein Argument sein; z.B., weil das Abbinden von Brüsten auf Dauer zu Hämatomen führt, die ein Gesundheitsrisiko darstellen.
Können Kinder und Jugendliche schon ihren Namen und ihren Personenstand ändern – insbesondere, wenn ihre Eltern dagegen sind?
LA: Nein. Im Verfahren nach dem TSG müssen die Eltern das Kind vertreten. Im Verfahren nach § 45b PStG müssen die Eltern zustimmen. Die Zustimmung kann aber relativ niedrigschwellig durch das Familiengericht ersetzt werden: Es reicht, wenn „die Änderung … dem Kindeswohl nicht widerspricht“. Das ist nicht so schwer zu beweisen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben intergeschlechtliche Kinder gegen ihre Eltern, wenn sie zwangsbehandelt wurden?
LA: Das ist bisher nicht geklärt. Ich schätze, als Minderjährige können sie einen Sorgerechtsentzug erreichen. Als Erwachsene könnte man an Schadensersatz/Schmerzensgeld denken, aber es ist wahrscheinlich recht schwer, den Eltern Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz im Sinne einer Schädigungsabsicht nachzuweisen. Im Zweifel haben die Eltern nach bestem Wissen und Gewissen, nach ärztlicher Beratung etc. gehandelt oder können dies zumindest so vortragen.
Dürfen Eltern ihre Kinder zu einer Konversionstherapie zwingen?
LC: Nein. Der Gesetzgeber hat im Mai 2020 beschlossen, dass solche Eingriffe bei Minderjährigen zukünftig generell verboten sind.
Welche Strafen dürfen Eltern Kindern geben – und welche sind nicht erlaubt?
LC: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. So steht es ausdrücklich im Gesetz, § 1631 Abs. 2 BGB. Körperliche Bestrafung ist ebenso verboten wie seelische Verletzungen des Kindes und entwürdigende Umgangsweisen. Es ist Eltern zwar nicht grundsätzlich verboten, Strafen als Erziehungsmittel einzusetzen. Auch Strafen müssen aber die Würde des Kindes und das Recht auf körperliche Unversehrtheit beachten.
Wenn die Eltern körperliche oder seelische Gewalt oder andere entwürdigende Maßnahmen als Strafmittel einsetzen und das Kind deshalb einen Schaden erleidet, könnte es unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen die Eltern geltend machen. Schadensersatz heißt, dass die Eltern dem Kind Geld zahlen müssten, um die erlittenen Schäden mit auszugleichen. In der Praxis kommt das aber so gut wie nie vor.
Bei massiver Gewalt kommt auch der Entzug des Sorgerechts oder eine Strafanzeige gegen die Eltern in Betracht.
Wenn Eltern etwas tun, was verboten ist – wo können Kinder und Jugendliche sich dann Hilfe holen? Was genau passiert dann, wenn Kinder und Jugendliche sich z.B. ans Jugendamt wenden? Wie unterstützt der Staat Kinder und Jugendliche bei der Durchsetzung ihrer Rechte? Und wie werden Kinder und Jugendliche ggf. vor ihren Eltern geschützt?
LC: Das Jugendamt ist die erste Anlaufstelle, wenn es solche Probleme gibt. Wenn sich ein Kind oder eine jugendliche Person an das Jugendamt wendet, gibt es dort in der Regel ein erstes Gespräch mit einer Fachperson. Da wird gemeinsam überlegt, wie dem Kind am besten geholfen werden kann. Im weiteren Verlauf unterstützt das Jugendamt das Kind dabei, mit den Eltern zu reden und eine gute Lösung des Konflikts für alle zu finden.
Wenn die Eltern nicht auf das Kind eingehen wollen oder weiterhin und trotz aller Unterstützung des Jugendamtes nicht aufhören, dem Kind zu schaden, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Das Familiengericht wird allerdings nur tätig, wenn das Kindeswohl extrem beeinträchtigt oder gefährdet ist, das heißt, wenn eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu befürchten ist.
Jugendliche ab 14 Jahren können in bestimmten Fällen selbst ein familiengerichtliches Verfahren betreiben, laut § 9 Abs. 1 Nr. 3 im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dazu gehört dann auch, durch eine*n Rechtsanwält*in des Vertrauens beraten und vertreten zu werden. Wenn die jugendliche Person keine eigenen finanziellen Mittel hat, kann sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten.
Im familiengerichtlichen Verfahren kann ein*e Richter*in Maßnahmen erlassen, um das Kind vor Gefahren durch die Eltern zu schützen. Das Gericht entscheidet in jedem Einzelfall, welche Hilfsangebote für die Familie sinnvoll sind. Denkbar ist beispielsweise, dass das Gericht die Eltern verpflichtet, Elterngespräche bei einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle zu führen. Es kann auch zu einem zeitweiligen Kontaktverbot kommen. Wenn die eher sanften Maßnahmen nicht zum Ziel führen, kommt auch ein (teilweiser) Entzug des Sorgerechts bei einem oder beiden Eltern in Betracht. In dem Fall kann das minderjährige Kind fortan seine Entscheidungen aber nicht alleine treffen, sondern es wird ein Vormund bzw. eine sog. Ergänzungspflegschaft angeordnet, der*die die Entscheidungen dann im Sinne des Kindeswohls treffen muss.
LA: Solche Verfahren über das Sorgerecht können sehr lange dauern und je nach Region und Voreinstellung der Gerichte ist der Ausgang ungewiss.
Vielen Dank für eure Zeit und die Beantwortung der Fragen.
Falls deine Eltern dir gegenüber Gewalt anwenden oder du in einer anderen schwierigen Situation bist, kannst du dir hier Hilfe holen:
Save me online – anonyme Beratung zu Mobbing und sexualisierter Gewalt über Telefon & E-Mail
Nummer gegen Kummer – Beratung zu allem, was dich bedrückt, z.B. auch Stress mit deinen Eltern über Telefon, E-Mail und Chat
#keinkindalleinelassen – Beratung und Tipps bei Problemen, Sorgen oder Angst über Telefon, Chat und E-Mail
Jugendnotmail – vertrauliche Online-Beratung für Jugendliche zu psychischen Krankheiten, Gewalt, Mobbing usw.
BKE-Jugendberatung – Forum, Gruppenchat, Einzelchat und Mailberatung zu Problemen mit Eltern usw.
9 Antworten
[…] hatten da mal ein Interview im Blog, da ging es genau um solche rechtlichen Fragen. Ich würde mit diesem Wissen sagen, dass sie das […]
[…] theoretisch dürfte, wenn sie mit deinem Coming Out nicht einverstanden ist: wir haben da mal ein Interview geführt. Wichtig dabei: nur weil Dinge verboten sind, heißt das nicht, dass sie nicht passieren. […]
[…] Schau doch vielleicht auch mal in diesem Blog-Post rein. […]
[…] haben hier mal ein Interview mit zwei Anwältinnen zur rechtlichen Situation von queeren Jugendlichen geführt. Kurz gesagt ist die Idee, dass Eltern sowohl das Recht als auch die Pflicht haben, sich […]
[…] Wir haben mal zwei Anwält*innen dazu interviewt, was Eltern alles mit ihren Kindern machen dürfen – und was nicht. Vielleicht kann dir dieser Beitrag weiterhelfen? […]
[…] der rein sachliche Teil. Zu den ersten Punkten haben wir hier im Blog auch mal Anwältinnen interviewt, die sich da weiter auskennen. Vielleicht findest du da noch mehr dazu, wie deine Rechte sind, was […]
[…] schöner: Deine Eltern dürfen dir dein Geschlecht nicht verbieten. Wir haben hier im Blog auch ein Interview mit Anwältinnen dazu, die das fachlich besser ausdrücken können als ich. Fakt ist, du hast Rechte, niemand darf […]
[…] Prinzip ist es sogar ein Stück weit ihre Pflicht, dich zu unterstützen. Wir haben dazu auch mal zwei Anwältinnen interviewt. Die eigenen Rechte zumindest theoretisch kennen, kann helfen, besser abzuschätzen, wessen handeln […]
[…] in den Weg stellt, ist das so prinzipiell nicht legal. Dazu haben wir hier im Blog auch schon mal zwei Anwältinnen interviewt, wo auch das nochmal ausführlicher besprochen […]