Was ist das für 1 Entwurf?

Und dann ist übers Wochenende der Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz öffentlich geworden. Die federführenden Ministerien für Familie und Justiz sind soweit fertig und fragen die übrigen Bundesministerien nach Rückmeldung. Wenn das eingearbeitet ist, geht der Entwurf an Fachverbände und den Bundesrat weiter, deren Rückmeldung ebenso noch eingearbeitet wird, bevor das ganze dann für drei Lesungen und Ausschussarbeit im Bundestag eingebracht wird.

Wir sind also noch in einem sehr frühen Punkt im Gesetzgebungsprozess. Dinge können sich noch ändern. Nichts ist in Stein gemeißelt, und das ist ziemlich gut so, weil sich einiges noch ändern muss.

Aufbau

Der Entwurf besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: ein „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag" und Änderungen in verwandten Gesetzen wie dem Passgesetz oder dem Personenstandsgesetz.

Das SBGG (Selbstbestimmungsgesetz-Geschlechtseintrag) sieht vor, dass alle Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht ihre Vornamen und/oder ihren Geschlechtseintrag ändern können. Trans Personen, nicht-binäre Personen, inter Personen.

Das definierte Verfahren ist im Standesamt angesiedelt und eine Änderung kann dort per Erklärung beantragt werden. Wer über 14, aber unter 18 Jahre alt ist, kann das nur, wenn erziehungsberechtigte Personen zustimmen. Das wirft schon die ersten kleinen Fragen auf, da im bestehenden Transsexuellengesetz (TSG) und im §45b Personenstandsgesetz bislang keine Altersgrenzen festgelegt sind. Beziehungsweise im TSG sogar durchs Verfassungsgericht untersagt wurden.

Ansonsten zeigt das SBGG vor allem auf, wie andere Gesetze und Regelungen angewendet werden, die Geschlecht, Geschlechtseinträge oder Geschlechtsidentität betreffen oder betreffen könnten: Dienstpflichten im Verteidigungsfall, Vorschriften zu Gebär- und Zeugungsfähigkeit, Eltern-Kind-Verhältnis, Quotenregelungen oder Hausrecht.

Abgerundet wird das noch durch Änderungsanspruch für amtliche und nicht-amtliche Dokumente, ein bußgeldbewährtes Offenbarungsverbot und Übergangsvorschriften zur Ablösung des TSG und des bisherigen Paragraphen 45b.

The good

Ein wesentlicher Kernpunkt aus dem Kampf ums Selbstbestimmungsgesetz ist in jedem Fall erfüllt: Das Verfahren, wie es im TSG war, ist vom Amtsgericht weg zum Standesamt umgezogen, es sind keine Begutachtungen oder Atteste mehr erforderlich und es sind explizit alle bestehenden Geschlechtseinträge (männlich, weiblich, divers und leerer Eintrag) erwähnt und vorgesehen. Nicht-binäre Personen sind also zumindest für die Änderung selbst mitgedacht.

Was bisher bei Änderungen von Geschlechtseintrag und Vorname häufig unnötig erschwert wurde, ist die Änderung von Dokumenten und Zeugnissen, die Name oder Geschlecht beinhalten. Paragraph 10 des SBGG macht dem nun ein Ende: Wer Vornamen oder Personenstand im Personenstandsregister geändert hat, kann Dokumente ändern lassen. Amtliche und nicht-amtliche. Immer, außer es stehen besondere Gründe des öffentlichen Interesse entgegen.

Das Offenbarungsverbot aus dem TSG wurde beibehalten. Und: Verstöße sind jetzt als Ordnungswidrigkeiten bei einer maximalen Geldbuße von 10.000 Euro vorgesehen.

The not so good

Der Entwurf regelt nur Dinge über den Personenstand. Nichts, was auch nur minimal darüber hinausgeht, ist drin.

Geschlechtsspezifische Nachnamen mit anpassen? No. Endlich eine praktikable Lösung für Elternteile, die trans sind: No. Entschädigungen für unter der usprünglichen Rechtslage zwangssterilisierte Personen? No. Absicherung medizinischer Versorgung? No. Verbesserung des AGG für trans, inter und nicht-binäre Personen? No.

Wir haben hier wirklich nur einen Entwurf, der regelt, wie ich zukünftig meinen Vornamen und Geschlechtseintrag ändern kann, wenn letzterer der Grund ist. Das SBGG ermöglicht es ausdrücklich nicht, Vornamen aus anderen Gründen zu ändern. Das Namensänderungsgesetz mit teilweise größeren, auch willkürlichen, Hürden bleibt in Kraft.

The are you kidding me?

Ja und dann passieren in diesem Entwurf noch ein paar ganz wilde Dinge, die es nicht bis zur Verabschiedung im Bundestag schaffen dürfen, wenn wir wirklich eine nachhaltige Verbesserung für trans, inter und nicht-binäre Personen erreichen wollen.

Selbstbestimmung, bitte!

The what now? Das Ding heißt doch schon so? Ja. Aber. Schon das Verfahren per se ist kein Automatismus. Der Entwurf beschreibt das folgendermaßen:

§ 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

(1) Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt nach Maßgabe des § 45b des Personenstandsgesetzes erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt nach Maßgabe des § 45b des Personenstandsgesetzes erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeb- lich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass

  1. der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,
  2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

(3) Mit der Erklärung können auch ein neuer Vorname oder mehrere neue Vornamen bestimmt werden.

(4) Jede Person, deren Vorname oder Vornamen nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechen, kann gegenüber dem Standesamt auch nur ihren Vornamen oder ihre Vornamen neu bestimmen. Dabei hat sie zu versichern, dass

  1. die gewählten Vornamen ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen,
  2. ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

Schon hier im Wortlaut haben wir: „Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht, ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist." – Das Gesetz unterstellt hier schon, dass Menschen Anträge stellen, ohne so richtig zu wissen, was Sache ist, so dass man extra noch unterschreiben soll, dass man auch wirklich weiß, was man da grade in Gang gesetzt hat. Und dass man auch wirklich den richtigen Geschlechtseintrag ankreuzt. Das wirkt auf mich beides schon ein bisschen so, als würden man Menschen doch nicht zutrauen, dass sie wissen, wer sie sind.

Hier könnte man jetzt noch nicken, sich denken: Schwamm drüber. Ich geb meine Erklärung ab und hab dann meine Ruhe. Well, Schwamm no longer.

Das wird noch besser, wenn wir in die Begründung reinschauen.

Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister kann nicht durch bloße Erklärung geändert werden. Für die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister bedarf es zum einen einer Eigenversicherung, vergleiche Absatz 2, zum anderen einer tatsächlichen Handlung des Standesamts, so dass die Eintragung nicht rein deklaratorisch ist.

Hier steht das schon mal direkt drin. Hervorhebung(en) nicht im Original aber relevant für Kontext hier. Damit steht schon mal in der Begründung, dass es eigentlich gar nicht selbstbestimmt ist. Denn: Die Erklärung selbst bedingt keine Änderung. Wird noch hotter:

Bei einer Ablehnung der Eintragung durch das Standesamt kann auf Antrag eines Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde das Gericht gemäß § 49 Absatz 1 PStG das Standesamt anweisen, die Eintragung vorzunehmen.

Excuse me? Das Gesetz sagt zwar nicht, warumwiesoweshalb eine Person im Standesamt das ablehnen sollte oder könnte, aber die Begründung sagt mir schon mal, dass ich ja dagegen klagen kann.

Kleiner Lacher zwischendurch? Wir erinnern uns an den Part, dass ich wissen muss, was die Rechtsfolgen sind, wenn ich so ne Änderung mache? Die Begründung hat da was Schönes:

Zu den Folgen zählen zum Beispiel die Sperrfrist gemäß § 5 SBGG, die Anwendbarkeit der Regelungen für den Spannungs- und Verteidigungsfall nach Artikel 12a GG gemäß § 9 SBGG sowie Änderungen bezüglich des Eltern-Kind-Verhältnisses gemäß § 11 SBGG.

Sämtliche beispielhaft genannten Rechtsfolgen beziehen sich auf den ebenselben Entwurf. Fast so, als gäbe es außerhalb des SBGG irgendwie nicht wirklich was zu vermelden, was durch einen Geschlechtseintrag rechtlich bedingt wäre. Hm.

Aber weiter im Text.

Die Erklärung dient der Vorbeugung einer etwaigen zweckwidrigen Inanspruchnahme, die in Betracht kommt, wenn zum Beispiel die betreffende Person mündlich oder schriftlich zu erkennen gibt, dass sie eine Erklärung zur Änderung des Geschlechts im Scherz, zu betrügerischen Zwecken oder auf eine andere nicht ernsthafte Weise abgeben möchte. In Fällen eines offensichtlichen Missbrauchs, das heißt bei Vorliegen objektiver und konkreter An- haltspunkte für einen Missbrauch, kann das Standesamt die Eintragung der Erklärung ab- lehnen; der Betroffene kann sodann das Gericht mit dem Ziel anrufen, dass das Standes- amt zur Eintragung angewiesen wird (§ 49 PStG).

Und hier stehts jetzt direkt: Wenn das Standesamt nicht glaubt, dass meine Geschlechtsidentität nicht meinem Eintrag im Personenstand entspricht, kann das den Eintrag ablehnen. Das ist, wie Anträge funktionieren, aber wenn wir das glauben, dann übersehen wir, dass das Standesamt gar nicht objektiv wissen oder prüfen kann, was meine Geschlechtsidentität ist und ob die zu meinem Eintrag passt oder wie ernst ich das meine. Allein schon, dass die Begründung vorsieht, dass die bearbeitende Person „bei Vorliegen objektiver und konkreter Anhaltspunkte für einen Missbrauch" eine Änderung verweigern kann, impliziert, dass die Änderung des eigenen Eintrags gar nicht umfassend selbstbestimmt erfolgt – sondern immer unter Amtes Gnaden. Die Begründung relativiert das zwar:

Ob tatsächlich die Geschlechtsidentität von dem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, wird von dem Standesamt nicht geprüft; es handelt sich um eine gebundene Entscheidung ohne Prüfkompetenz.

Aber dadurch, dass sie schon explizit erwähnt, dass Ablehnungen möglich sind, wirkt das nicht gerade ermutigend und schafft in mir jetzt kein sicheres Gefühl darüber, dass das Amt mich einfach in Ruhe lässt.

Ein kleines Offenbarungsverbot, bitte.

Das Offenbarungsverbot hat es im wesentlichen aus dem TSG ins SBGG geschafft.

§ 13 Offenbarungsverbot

(1) Ist der Geschlechtseintrag einer Person aufgrund des § 2 Absatz 1 oder sind die Vornamen einer Person aufgrund des § 2 Absatz 3 oder 4 geändert worden, so dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtszugehörigkeit und die bis zur Änderung eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung dieser Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere und der derzeitige Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und der andere Elternteil eines Kindes der in Absatz 1 genannten Person sind nur dann verpflichtet, den geänderten Geschlechtseintrag und die geänderten Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für

  1. Ehegatten aus nach der Änderung des Geschlechtseintrags geschlossenen Ehen,
  2. nach der Änderung des Geschlechtseintrags geborene oder angenommene Kinder,
  3. den anderen Elternteil von nach der Änderung des Geschlechtseintrags geborenen oder angenommenen Kindern.

Der gesamte Punkt (2) ist schon frech, weil es direkt eine Menge Ausnahmen festlegt, für wen das Offenbarungsgebot prinzipiell schon mal gar nicht gilt. Das ist schon nicht so praktisch, aber dann kommt der Part mit den Bußgeldvorschriften.

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt.

Das ist ziemlich daneben, da es unterstellt, dass Deadnaming und Misgendering ohne Schädigung passieren kann. Und direkt andeutet, wie das straffrei getan werden könnte. Die Begründung liefert hier noch weiter fleißig nach:

Die Offenbarung über etwas, was bereits bekannt ist, ist nicht möglich.

Wir haben also einen Personenkreis, der unmittelbar vom Offenbarungsverbot ausgeschlossen ist und die definitorische Festlegung, dass Dinge nur dann offenbart werden können, wenn sie nicht bekannt sind. Damit gibt es eine direkte Pipeline, um Personen zu outen, zu deadnamen und zu misgendern, ohne dabei in eine mögliche Ordnungswidrigkeit zu kommen.

Mangels Mitteilung an einen Dritten ist auch bei Äußerungen gegenüber der Person selbst, die ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen geändert hat, der Tatbestand des § 14 SBGG nicht erfüllt.

Menschen könnten mich also nach neuer Rechtslage im Gespräch selbst deadnamen und das wäre zumindest kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot und damit im Sinne des Entwurfs nicht ordnungswidrig.

Darüber hinaus wird eine Schädigungsabsicht der handelnden Person, also ein auf die eingetretene Schädigung der betroffenen Person abzielendes Handeln, vorausgesetzt; sie liegt nur vor, wenn der Täter der betroffenen Person einen über die bloße Offenbarung hinausgehenden, selbständigen Nachteil zufügen will.

Und damit ist die gesamte Regelung völlig fürs Popöchen, denn damit müsste man einen zweifelsfreien Nachweis über die Schädigungsabsicht führen. Damit ist das eine gewaltige Beweislast gegenüber jeglicher Unschuldsvermutung. Das komplette Konstrukt kann man also den redensartlichen Hasen geben.

Neutrale oder gar zustimmende Äußerungen über den geänderten Geschlechtseintrag und die geänderten Vornamen sind von der Bußgeldbewehrung mangels Unwertgehalts nicht erfasst.

Jupp, Leute können einfach hergehen, deadnamen, dabei Komplimente machen und sind safe straffrei. Was für ein Unfug.

Eine komplett unsinnige Hürde, bitte?

Wir haben hier schon mal durchgespielt, dass das ganze Verfahren nicht so selbstbestimmt ist, wie der Name des Gesetzes anklingen lässt. Aber es kommt noch besser. Nicht nur unterstellt der Gesetzgeber uns gleich doppelt, dass wir nicht wissen, was wir wollen (einmal durch Versicherung, dass wir es auch wirklich so meinen, einmal durch die Möglichkeit fürs Amt willkürlich abzulehnen) – er legt auch noch direkt eine völlig alberne Frist auf.

§ 4 Wirksamkeit; Rücknahme der Erklärung

Die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen wird erst drei Monate nach der Erklärung gemäß § 2 im Personenstandsregister eingetragen und wirksam. Innerhalb dieser Frist kann die Person ihre Erklärung schriftlich gegenüber dem Standesamt, bei dem die Erklärung nach § 2 abgegeben wurde, zurücknehmen.

Der Staat fragt also nicht nur mich im Vorfeld „Bist du dir wirklich sicher?", er fragt auch sich selbst, in Gestalt der bearbeitenden Beamt*innen, ob ich sicher bin und dann schickt er mich für drei Monate wieder nach Hause, dass ich mir überlegen kann, ob ich auch wirklich sicher bin.

Ja, das ist im Vergleich dazu, zwei Gutachten selbst zu bezahlen und sich dabei entwürdigend behandeln zu lassen, eine eher entspannte Angelegenheit. Drei Monate nichts tun ist auch deutlich einfacher als ein Attest beizubringen, auf dem eine Diagnose steht, die so medizinisch eigentlich niemand benutzt, wie sie in 45b verlangt ist. Gleichzeitig: Eine TSG-Entscheidung wird nach 14 Tagen rechtskräftig. Eine Erklärung nach 45b sofort. Und jetzt sollen da drei Monate Wartezeit rein? Zu welchem Zweck?

Na ein Glück kann uns die Begründung hier aushelfen:

Die aufgeschobene Wirksamkeit dient als Überlegungs- und Reflexionsfrist und soll die Wirksamkeit nicht ernsthaft gemeinter Erklärungen verhindern.

Das ist die Arbeitsdefinition von Entmündigung. Ich hab schon unterschrieben, dass ich das ernst meine, ich habe schon unterschrieben, dass ich weiß, was ich unterschrieben hab, weil ich das ernst meine und ich hab mir einen Termin auf einem Amt besorgt, weil ich das ernst meine. Aber natürlich muss ich mir das noch drei Monate lang überlegen, oder was?

Fazit

Es gäbe hier noch eine Menge über diesen Entwurf zu sagen. Aber das reicht mir schon.

Das Ding ist in der Form nicht wirklich selbstbestimmt, heißt aber so, und ist insofern schon irgendwo Etikettenschwindel. Eine Strafbewährung im Offenbarungsverbot einzuführen und die so komplett durchlöchert daherkommenzulassen, dass sie vermutlich niemals relevant wird, ist komplett frech. Und dann Menschen ohne Not zu drei Monaten Bedenkzeit zu zwingen, ist blanker entmündigender Hohn.

Wen wollt ihr hier eigentlich vereiern?

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2 Antworten

  1. Kate sagt:

    Tolle Zusammenfassung… eines verstehe ich auch nicht so ganz: in wie weit ist der Geschlechtseintrag nicht relevant für den Kriegsfall?
    Also mal abgesehen, dass wir keine Wehrpflicht mehr haben, kann dann ein 90 kg muskelbepackter Transmann zuhause bleiben, während eine Transfrau die seit 5 Jahren E benutzt und praktisch 50% ihrer Muskeln verloren hat in den Krieg ziehen muss?

    • Xenia sagt:

      Geschlecht ist für den Kriegsfall relevant, weil es Dienstpflicht laut Grundgesetz nur für Männer gibt. Das ist also nicht notwendigerweise logisch sondern lediglich “historisch” gewachsen.

      Dein Beispiel hinge, wenn das Gesetz so käme, vom Zeitpunkt der Personenstandsänderung – und nicht vom Start der HRT oder des Coming Outs ab. Wer seinen Eintrag weniger als 2 Monate vor Beginn des Verteidigungsfalles von männlich weg ändert, kann prinzipiell verpflichtet werden, als sei das nicht passiert. Wenn unsere Beispiel trans Frau also erst nach viereinhalb Jahren Hormoneinhnahme ihren Personenstand ändert, passiert genau das. Andersrum für unseren trans Mann hilft das nicht, der ist dann ja ein Mann vor dem Gesetz und würde verpflichtet werden.

      Der relevante Weg, keinen Kriegsdienst mit einer Waffe zu tun, ist in diesem Land allerdings, unabhängig vom Geschlecht, dass es Grundrecht ist, diesen Dienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Selbst wenn man auf Basis dieser Regelung verpflichtet werden würde, wäre das also noch kein endgültiges Urteil darüber, dass man sich mit Uniform und Waffe wiederfinden muss.