Was ist das für 1 große Sammlung nichts?

Von Xenia, mit Unterstützung aus dem Team.

Übers Wochenende ist der Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz öffentlich geworden. Wir haben schon einen Post dazu, was da tatsächlich drin steht und etwas bedeutet.

In diesem Teil geht es einerseits um Dinge, die da drin stehen und nichts bedeuten und andererseits um Dinge, die nicht drinstehen, aber zu einer würdigen Reform eigentlich dazugehören müssten.

Was absolut nix bedeutet

Ja. In diesem Entwurf stehen Dinge drin, die einfach nichts tun. Und ich habe keine Ahnung, was das soll und das auf zwei Ebenen. Erstens: wenn das ohnehin nichts tut, wieso steht es dann da? Zweitens: Wenn ich es bewusst trotzdem hinschreibe, wen will ich da auf Dinge aufmerksam machen und wenn ja, auf welche?

Wirkungen, die nichts bewirken

§ 6 – Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

(1) Der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen sind im Rechtsverkehr maßgeblich, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Betreffend den Zugang zu Einrichtungen und Räumen sowie die Teilnahme an Veranstaltungen bleiben das Hausrecht des jeweiligen Eigentümers oder Besitzers und das Recht juristischer Personen, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln, unberührt.

(3) Die Bewertung sportlicher Leistungen kann unabhängig von dem aktuellen Geschlechtseintrag geregelt werden.

(4) Auf den aktuellen Geschlechtseintrag kommt es nicht an, wenn medizinische Maßnahmen zu ergreifen sind.

Das Ding ist, (1) vermag rein gar nix zu tun oder zu bedeuten, weil der Staat führt über das Geburtenregister ein Verzeichnis über alle Leute hier. Wenn der Staat mit den Leuten in Kontakt tritt, wird er in der Regel genau diese Daten benutzen. Welche denn sonst?

Und für (2) und (3) naja, was will ich da sagen: da steht effektiv, dass sich an bestehendem Recht erstmal gar nix ändert. Toll. You know, man könnte auch Gesetze machen, durch die Dinge nachher anders (und vielleicht besser) sind. Muss man aber nicht.

Satz (4) ist auch basically gegenstandslos. Wenn ich ein Organ habe, brauche dafür gegebenenfalls Vorsorge-Untersuchungen, wenn nicht, dann nicht. Meinem Körper ist es nämlich ziemlich egal, was der Staat da für ein Geschlecht vermerkt hat.

Das ganze erstreckt sich im wesentlichen so auch auf den Paragraph 7 zu Quotenregelungen:

§ 7 – Quotenregelungen

(1) Wenn für die Besetzung von Gremien oder Organen durch Gesetz eine Mindestan- zahl oder ein Mindestanteil an Mitgliedern weiblichen und männlichen Geschlechts vorge sehen ist, so ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht der Mitglieder zum Zeitpunkt der Besetzung maßgeblich.

(2) Eine nach der Besetzung erfolgte Änderung des Geschlechtseintrags eines Mitglieds im Personenstandsregister ist bei der nächsten Besetzung eines Mitglieds zu berück- sichtigen. Reicht dabei die Anzahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl oder den gesetzlich vorgesehenen Mindestanteil an Mitgliedern zu erreichen, so sind diese Sitze nur mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn nichts anderes geregelt ist.

Und, wollen wir mal raten, was in Paragraph 11 passiert? Kommt ihr nie drauf.

§ 11 – Eltern-Kind-Verhältnis

(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich.

(2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeblich.

Die haben schon wieder ins Gesetz geschrieben, dass andere Gesetze gelten. Ok, zugegeben (2) ist im Wesentlichen die Fortführung der bestehenden Rechtslage, wie sie aus dem TSG hervorgeht. Die gäbe es ja nicht mehr, wenn das hier in Kraft tritt. Aber im wesentlichen steht also immer noch nix drin, was nicht jetzt schon gelten würde. Wir kommen später mal drauf zurück, ob das, was da steht, überhaupt wünschenswert ist (Spoiler: nein), aber der Punkt ist erstmal nur: Wir haben noch einen gesamten Paragraphen gefunden, der einfach nichts bedeutet und nichts ändert und ich weiß ja auch nicht.

Wenn Dinge wirklich nix bedeuten

Wenn aber mein Geschlechtseintrag im Geburtenregister wirklich für anscheinend circa nichts eine maßgebliche Bedeutung hat, dann müsste sich der Staat auch die Frage stellen lassen, wieso er den überhaupt erfasst und irgendwelche Änderungen daran bisher hinter Gutachten und Attesten, zukünftig wohl hinter drei Monaten Bedenkzeit und möglicherweise willkürlichen Ablehnungen schützt. Zumal das Verfassungsgericht in der Entscheidung zur sogenannten dritten Option ohnehin die Möglichkeit offen gelassen hat, dass der Gesetzgeber sich jederzeit auch entscheiden kann, das einfach seinzulassen.

Was man hätte tun können

Wenn die Absicht tatsächlich ist, erstmal zu regeln, dass ein Geschlechtseintrag eben bei Bedarf auf dem Standesamt geändert werden kann und das „Drumherum" dann später nach und nach in weiteren Gesetzen in gut regeln möchte, was ja durchaus ein valider Ansatz ist, dann steht eigentlich zu viel in diesem Entwurf.

Dieser Entwurf könnte sich dann darauf beschränken, die Voraussetzungen in §45b im Personenstandsgesetz wegfallen zu lassen oder darauf diesen für trans und nicht-binäre Personen zu erweitern und das Offenbarungsverbot aus dem TSG mit ins PStG zu holen. Dann wäre eine Regelung da. Da kann dann auch zusätzlich eine Liste veröffentlicht werden, welche weiteren Reformvorhaben da noch obendrauf kommen und welche Ministerien zuständig sind. Kommunikation und Transparenz sind magisch.

Oder aber: Man regelt Dinge tatsächlich direkt, wenn man schon dran ist. Ja, das ist ein bisschen hakelig, dadurch dass hier die Arbeitsbereiche von ziemlich vielen Ministerien berührt wären. Mindestens das Gesundheitsministerium wäre da für Teile auch involviert, und wir haben jetzt ja gesehen, wie das schon ins Stocken kommen kann, wenn es nur zwei Ministerien sind. Käme dann obendrauf zum Beispiel noch das Innenministerium oder das Ministerium für Bildung und Forschung dazu, würden die sich möglicherweise auch nur den ganzen Tag gegenseitig auf den redensartlichen Füßen stehen. Aber eigentlich, naja, ist das prinzipiell die Arbeit von Ministierien und man könnte ja zum Beispiel eine Person beauftragen, die schaut, dass das gut vorangeht, die Ministerien unterstützt und vermittelt und die Öffentlichkeit informiert. Man könnte sie Queerbeauftragte nennen.

Was man direkt hätte retten können

Einige Dinge hätte man besser regeln können, und in meinen Augen auch müssen, wenn man sie im SBGG-Entwurf schon anschneidet.

Eltern-Kind-Verhältnis

Der Entwurf regelt zum Eltern-Kind-Verhältnis wie folgt, wobei die beiden Paragraphen im BGB, auf die verwiesen wird, im Wesentlichen sagen, Mutter ist die Frau, die ein Kind zur Welt bringt und Vater ist, wer mit dieser Frau verheiratet ist. Ja, keine Ahnung, wieso man zwei Paragraphen in einem Gesetzbuch nutzt, um gesellschaftlich übliche Definitionen hinzuschreiben.

§ 11 – Eltern-Kind-Verhältnis

(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begrün- dete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich.

(2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeblich.

Dem Wortlaut der erwähnten BGB-Paragraphen nach kann jedoch nur ein Mann Vater werden, wenn er die Vaterschaft anerkannt oder mit einer Mutter verheiratet ist (ja richtig, das Gesetz assumed erstmal einfach, dass Sex/Schwangerschaft nur in der Ehe stattfindet). Wer also keinen männlichen Eintrag hat, dem steht das dem Wortlaut nach nicht offen. Die Begründung betont das auch nochmal.

Was wäre denn stattdessen hiermit:

§ 11 Auswirkungen der Änderung der Geschlechtszuordnung auf Elternschaft und Kinder

(1) Eine gemäß § 2 erfolgte Änderung lässt das Rechtsverhältnis zwischen der antragstellenden Person und ihren Eltern sowie zwischen der antragstellenden Person und ihren Kindern unberührt. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

(2) Dem Kind einer Person, deren Geschlechtszuordnung nach der Geburt des Kindes gemäß § 2 geändert wurde, ist auf Antrag eine Geburtsurkunde auszustellen, in welcher die Person ihrer Geschlechtszuordnung entsprechend und, sofern die Vornamen geändert wurden, mit ihren geänderten Vornamen bezeichnet ist.

(3) Bei der Eintragung der Geburt eines Kindes, das von einer Person, deren Geschlechtszuordnung gemäß § 2 geändert wurde, geboren, gezeugt oder angenommen wurde, ist die Person ihrer Geschlechtszuordnung entsprechend und, sofern die Vornamen geändert wurden, mit ihren geänderten Vornamen zu bezeichnen.

Das hier kommt aus einem Gutachten aus dem Familienministerium. Das hat einen vollständigen Gesetzentwurf, den die Bundesregierung anstatt was auch immer das hier werden soll, hätte einbringen können. Lediglich die Nummer der Paragraphen ist angepasst.

Das würde jedenfalls der tatsächlichen Identität der beteiligten Person Rechnung tragen und würde die Interessen des Kindes, falls das eine Geburtsurkunde haben möchte, auf der Namen von tatsächlich existierenden Personen stehen, Rechnung tragen (und den Eltern auch, z.B. für weitere bürokratische Prozesse wie Elterngeld beantragen diesdas).

Offenbarungsverbot

Reden wir nochmal über das Offenbarungsverbot aus dem Entwurf und insbesondere über diesen Part aus § 13 im SBGG-Entwurf:

(2) Der frühere und der derzeitige Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und der andere Elternteil eines Kindes der in Absatz 1 genannten Person sind nur dann verpflichtet, den geänderten Geschlechtseintrag und die geänderten Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für

  1. Ehegatten aus nach der Änderung des Geschlechtseintrags geschlossenen Ehen,
  2. nach der Änderung des Geschlechtseintrags geborene oder angenommene Kinder,
  3. den anderen Elternteil von nach der Änderung des Geschlechtseintrags geborenen oder angenommenen Kindern.

Also der Part, in dem steht, dass eine Menge Menschen eigentlich vom Offenbarungsverbot ausgenommen sein sollen. Was eigentlich nicht so Not tut. Ich hätte hier einen Alternativvorschlag:

(2) Beteiligte aus früherer Ehe oder Lebenspartnerschaft, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge der antragstellenden Person dürfen die vor ihrer Änderung zugewiesene Geschlechtszuordnung und die zuvor geführten Vornamen nur gegenüber Dritten offenbaren, wenn dieses zur Wahrung ihrer eigenen rechtlichen Interessen unerlässlich ist. Sie sind verpflichtet, die geänderte Geschlechtszuordnung und die neuen Vornamen anzugeben, wenn dieses für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist.

Der Satz kommt ebenfalls wieder direkt aus dem besagten Gutachten aus dem BMFSFJ und ich finde, er gewichtet Dinge deutlich besser. Direkte Verwandte dürfen nicht mehr einfach so misgendernd durch die Weltgeschichte ziehen, sondern müssen ein unerlässliches rechtliches Interesse haben. Gut genug für mich.

Das Offenbarungsverbot ließe sich ebenso entsprechend verbessern, wenn es denn von „absichtlich schädigt" in „Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Absatz 1 die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt" zu „vorsätzlich oder fahrlässig offenbart" gehoben wird, um so klarzustellen, dass die Weitergabe, auch wenn Informationen möglicherweise schon bekannt sind, grundsätzlich nicht wünschenswert ist und betroffenen Personen so einfachere Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.

Wirksamkeit

Dann war da noch die Sache mit den drei Monaten Bedenkzeit. Für den Paragraphen habe ich eine ganz tolle Lösung im Gepäck. Aus:

§ 4 – Wirksamkeit; Rücknahme der Erklärung

Die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen wird erst drei Monate nach der Erklärung gemäß § 2 im Personenstandsregister eingetragen und wirksam. Innerhalb dieser Frist kann die Person ihre Erklärung schriftlich gegenüber dem Standesamt, bei dem die Erklärung nach § 2 abgegeben wurde, zurücknehmen.

wird wahlweise:

§ 4 – Wirksamkeit; Rücknahme der Erklärung

Die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen tritt sofort in Kraft.

Oder man lässt den Paragraph einfach weg. Was soll das denn überhaupt?

Die selbe Frage kann man sich auch über „§ 5 Sperrfrist" stellen. Wieso soll ich ein Jahr warten müssen, wenn ich feststelle, dass Dinge doch ein bisschen anders sind, als ich dachte, als ich den Antrag stellte. Wieso soll ich, wenn ich nicht minderjährig bin und mein Umfeld richtig mies reagiert, nicht die Möglichkeit für ein Cop-Out haben?

Erklärungen von Minderjährigen

Die Sache hier ist die: §45b hatte nie Altersgrenzen. Das TSG hatte mal welche, die das Verfassungsgericht aber einkassiert hat, weil sie eben nicht mit der Verfassung kompatibel waren. Unklar also, wieso das hier anders sein sollte.

Die Regelung ist wie folgt aufgebaut:

§ 3 Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer

(1) Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (§ 2) nur selbst abgeben, bedarf hierzu jedoch der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmt der gesetzliche Vertreter nicht zu, so ersetzt das Familiengericht die Zustimmung, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Wenn man nur den hervorgehobenen Teil behält, sind Dinge plötzlich magisch deutlich selbstbestimmter. Wer hätte das ahnen können. Für unter 14-Jährige wäre die Regelung, die aktuell für 14- bis 18-Jährige angesetzt ist, denkbar. Auch mit der Vorgabe, dass sie die Erklärung nur selbst abgeben können, aber eben die Zustimmung brauchen. Hier könnten Dinge selbstbestimmter geregelt sein, aber dafür fehlt dem ganzen Entwurf eine entscheidende Zutat. Später mehr dazu.

Was man direkt dazu packen hätte können

Der Entwurf selbst, legt sich anfangs drauf fest, dass medizinische Maßnahmen nicht im SBGG geregelt werden. Wenn wir uns dieser Struktur anschließen, bleiben immer noch einige Punkte, die den Entwurf stark aufwerten würden.

Recht auf Beratung

Ein bundesweites Netz unabhängiger Beratungsstellen, für alle Menschen aber auch für Schulen, Betriebe, Behörden und nichtstaatliche Organisationen, das auf Wunsch anonym, zu Fragen von Geschlechtsidentität, Namens- und Personenstandsänderung, Transition, diskriminierungsfreien Umgang mit trans, inter und nicht-binären Personen und verwandten Themen berät. Zum Beispiel organisiert über die BzgA, oder über eine Art Zertifizierung, so dass bestehende Beratungsstellen hier öffentlich geschult und gefördert und eingebunden werden können.

Verlässliche Informationen in einem sicheren Umfeld zur eigenen Identität stellen zu können und sich über Möglichkeiten und Risiken verschiedenen Transitionsmaßnahmen beraten zu lassen, oder Unsicherheiten bezüglich Transgeschlechtlichkeit oder entsprechenden Coming Outs im Umfeld offen ansprechen zu können, genauso wie Informationen zu rechtlichen Folgen von Vornamens- und Personenstandsänderungen zu erlangen, brauch einen geeigneten Rahmen. Dazu sollten bestehende Beratungsstellen befähigt, gefördert und auch – im Sinne einer idealerweise garantierten Beratungsqualität zertifiziert werden.

So eine Beratung könnte auch empfohlen oder verpflichtend gemacht werden für Personen, die Geschlechtseintrag und Vornamen vor dem 14. Lebensjahr ändern möchten, oder deren Eltern. Um Ängste und Unsicherheiten abzubauen, um überhaupt zu erfahren, wie die Möglichkeiten und das Vorgehen ausschauen und vor allem auch um Kinder vor Eltern zu schützen, die sich möglicherweise aus Unsicherheit oder aus anderen Vorbehalten, gegen die freie Entfaltung der Persönlichkeit ihrer Kinder stellen.

Entschuldigung und Entschädigung

Eine Menge Dinge im bestehenden TSG sind, da sie sich als verfassungswidrig herausstellten, aufgehoben.

Der Heftigste dieser Eingriffe war wohl der Zwang zur Sterilisation, um den Personenstand ändern zu können. Hier hat der Staat Unrecht forciert. Unversertheit kann nicht wieder hergestellt werden, aber eine Bitte um Entschuldigung und die Auflage eines zugänglichen Fonds für Entschädgungen wäre möglich und geboten.

Ähnlich gelagert, auch wenn es hier keinen gesetzlichen Zwang gab, ist die Lage bei inter Personen. Hier kam es (und kommt immer noch, da das Verbot noch nicht ausreichend stark ist) immer wieder zu medizinisch nicht notwendigen genitalverändernden Operationen, teilweise bereits im Kleinkindalter, bevor die Personen einwilligungsfähig waren.

Während der Regelungsbedarf hier ein medizinischer ist, ist die Anerkennung darüber, dass der Staat Unrecht gebilligt, ermöglicht oder erzwungen hat, nicht medizinisch und kann daher auch innerhalb der Zielsetzung, keine medizinischen Maßnahmen zu regeln, Platz finden.

Nachnamen

Deutschland ist ein Zuwanderungsland. Menschen aus anderen Staaten und Kulturen leben hier. Viele. Und einige davon sind trans, nicht-binär oder inter. Und in einigen anderen Staaten kodieren die Nachnamen auch das eigene Geschlecht. Beispielsweise durch Suffixe wie "-son" oder "-dottir". Wer seinen Personenstand und Vornamen ändert, aber nicht direkt den Nachnamen mit ändern kann, wird hier immer automatisch geoutet. Das muss weg.

Fazit

So ganz langsam frag ich mich ja, wieso Menschen so lange brauchten, um einen derart inhaltsleeren Entwurf vorzulegen, der an entscheidenen Stellen einfach komplett durchfällt. In dem ganze Paragraphen komplett überflüssig sind oder durch sehr kleine Änderungen deutlich besser sein könnten.

Insbesondere, wenn ein Ministerium mit einer Grünen Ministerin und eins mit einem FDP Minister, es nicht schaffen, obwohl diese Parteien beide wissen, wie das besser ginge.

Obowhl eines der beiden Ministerien bereits zwei Gutachten mit fertigen Gesetzentwürfen vorliegen hat.

Also. Wie ich das sehe, gibt es Entwürfe, mit denen man hätte arbeiten können, aber irgendjemand hielt es für eine bessere Idee, nochmal von vorne anzufangen und Dinge einfach schlechter und weniger umfassend, dafür mit mehr Fragezeichen und Fortführung von Diskriminierung zu bauen.

Wen wollt ihr hier eigentlich vereiern?

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert