Kummerkastenantwort 4.869: Wie ist das mit der Wartefrist beim SBGG?

Hii beim Sbgg hat man ja ne 3 Monatige Wartefrist bis man seinen Namen ändern kann. Muss man seinen Namen dann schon festlegen wenn man das anmeldet oder könnte man z.B. auch nach Ablauf der 3 Monate sagen ich habs mir überlegt eigentlich passt Lou Charlie doch besser zu mir als Lou Jayden? Könnte man dass dann nochmal ändern?

Huhu,

aktuell sieht es so aus, dass du bei der Anmeldung 3 Monate vor der Erklärung zwar bei vielen Standesämtern den neuen Namen angeben musst, dieser aber bei der eigenen Erklärung auch ein anderer sein kann. Aber: Hier gibt es gerade sehr viele unterschiedliche Regelungen, und einen genauen Überblick werden wir wohl erst haben, wenn das SBGG entgültig in Kraft getreten ist.

Liebe Grüße,

aurora

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